Church, Kirche, Prixton, University, Prixton Church, Prixton University, Prixton Church University
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Diskriminierung religiöser Minderheiten in Deutschland

Die deutsche Religionsfreiheit...
Was versteht man in Deutschland unter "Religionsfreiheit"?

In der Theorie steht in der Verfassung die Religionsfreiheit, doch die Realität sieht anders aus — Sie wird mit Füßen getreten...

Keine Menschenrechte und Religionsfreiheit in Deutschland...

Jeder ist vor dem Gesetz gleich - Doch manche sind gleicher. Gerade im Punkt Religion ist dieser Spruch aktueller denn je.

Das Büro des Handelsbeauftragten der USA verurteilt Deutschland wegen menschenrechtswidrigen Behandlungen und setzt die Bundesrepublik Deutschland auf die "Watch List"

Das "Büro des Handelsbeauftragten der Vereinigten Staaten von Amerika" setzte Deutschland in Zusammenhang mit der menschenrechtswidrigen Behandlung von Scientologen Anfang Mai auf die "Watch List". Dies ist eine Liste von Ländern, die sich bei der Auftragsvergabe an amerikanische Firmen diskriminierender Praktiken bedienen.

Charlene Barshefsky, US-Handelsbeauftragte und als solche direkt dem Büro des US-Präsidenten unterstellt, vertritt die Vereinigten Staaten in ihren internationalen Handelsbeziehungen und kann über den Sitz der USA in der Welthandelsorganisation (WTO) die Unterbindung der Verletzung von Handelsvereinbarungen verlangen. Die WTO, der auch die Bundesrepublik angehört, ist maßgebend, wenn es um die Verhängung von Sanktionen gegen Länder geht, in den Bestimmungen internationaler Handelsabkommen nicht Folge leisten.

Deutschland jedenfalls steht jetzt an prominenter Stelle in einem der insgesamt drei jährlichen Berichte der US-Handelsbeauftragten, in denen diejenigen Länder an den Pranger gestellt werden, deren wirtschaftliches Gebaren im internationalen Raum diskriminierennd ist und amerikanische Firmen benachteiligt.

Auf heftige Kritik stößt dabei die Vorgehensweise der deutschen Regierung, Verträge in der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand von der Unterzeichnung eines sogenannten "Sektenfilters" abhängig zu machen, einer Erklärung, in der man sich von einer Religion — im vorliegenden Fall Scientology — distanzieren soll. Stellenweise, so Charlene Barshefsky, sei dieses Vorgehen sogar in der Privatwirtschaft anzutreffen.

Tatsächlich liegen der Prixton Church Unterlagen vor, nach denen Firmen bei Einstellungen die Personen Erklärungen unterschreiben lassen, dass sie z.B. keiner Religionsgemeinschaft wie Scientology angehört. Selbstverständlich ist diese Erklärung rechtsunwirksam und verboten. Selbstverständlich können Sie eine solche Erklärung unterschreiben, ganz gleich ob es stimmt oder nicht. Auch Ausschlüsse aus politischen Parteien sind rechtlich unzulässig.

Der Bericht führt weltweit nur fünf andere Länder auf, die in der Auftragsvergabe diskriminierende Wege gehen und stellt eindeutig eine verschärfte Gangart der Amerikaner gegen den menschenrechtswidtigen staatlichen Umgang mit Scientologen in Deutschland dar.

Fortgesetzte Kritik aus den USA an diesem Umgang ist indes nicht neu. Neben zahlreichen internationalen Menschenrechtsorganisationen verurteilt auch das US-Außenministerium in seinem jährlichen Menschenrechtsbericht regelmäßig die massive Benachteiligung von Scientologen — wohlgemerkt seit 1993!

Speziell aber die bundesdeutschen "Sektenfilter" stießen von Anfang an auf Empörung. Eine Vertreterin des amerikanischen Außnministeriums brachte es Ende 1999 auf den Punkt, als sie eine Anfrage eines amerikanischen Senators dahingehend beantwortete, daß man über den Gebrauch von "Sektenfiltern" in Deutschland "bestürzt sei und daß es eine "eindeutig diskriminierende Praxis" sei, an deren Beendigung man weiter arbeiten werde.

Mit dem jetzigen Schritt geht die Clinton-Administration bereits deutlich über bloße Kritik und scharfe Worte hinaus. Die "Watch List" reflektiert die berechtigte Ansicht der amerikanischen Regierung, daß bestimmte willkürliche und daher diskriminierende Praktiken die Handelsinteressen der USA beeinträchtigen können oder es bereits tun — wie das bei "Sektenfiltern" zweifelsohne der Fall ist. Bereits dieser Umstand alleine kann die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten in vielerlei Hinsicht beeinträchtigen — erst recht dann, wenn ihm nicht schnell abgeholfen wird.


Charlene Barshefsky führt in ihrem Jahresbericht auch aus, daß die amerikanische Regierung bereits seit dem Zeitpunkt, an dem sie von der Verwendung von "Sektenfiltern" erfahren hatte, gegenüber der deutschen Bundesregierung ihre "Beunruhigung" über diese Praktik zum Ausdruck bringt und "auch weiterhin auf die Aufhebung dieser diskriminierenden Richtlinie dringen wird". Verantwortlich für die Streuung des ebenso menschenverachtenden wie menschenrechtswidrigen "Filters" in Deutschland sind vor allem der bayerische Innenminister Günther Beckstein und die Hamburger Innensenatsangestellte Ursula Caberta. Beide zeigten bislang nicht die geringste Einsicht oder gar Unrechtsbewußtsein.

Reverend Heber Jentzsch, Präsident der Church of Scientology International, nannte die Aufnahme Deutschlands in den Bericht der US-Handelsbeauftragten eine "klare Verurteilung der Absicht bestimmter deutscher Politiker und Regierungsbeamter, amerikanischen wie deutschen Staatsangehörigen durch die Umsetzung dieser unsäglichen Ausgrenzungs- und Diskriminierungspolitik Schaden zuzufügen".

Jentzsch weiter: "Deutschland steht eindeutig in der Pflicht, in diesem neuen Jahrhundert in menschenrechtlichen Belangen mit gutem Beispiel voranzugehen. Ein Anfang wäre die Aufhebung diskriminierender Praktiken, die letztlich nur ihrem Ruf als Demokratie Schaden zufügen." Die Aufhebung solcher "Richtlinien" ist auch dringend nötig, blickt man auf die Details der gegenwärtigen Entwicklung. Der Tatsache, daß die deutschen "Sektenfilter" jetzt offiziell Teil des "Jahresberichts über Diskriminierung im Bereich der Auftragsvergabe durch ausländische Regierungen" sind, kommt nämlich durchaus ernstzunehmende Bedeutung zu. Gemäß Executive Order 13116, unterzeichnet von Präsident Clinton am 31. März 1999, bedeutet eine Aufnahme in den Bericht, daß ein Land "im Bereich der Auftragsvergabe ein bedeutsames Muster der Diskriminierung oder eine diskriminierende Praktik gegenüber Produkten oder Dienstleistungen aus den USA aufrecht erhält, die einen meßbaren Schaden für US-Firmen bewirkt ..."

Auszugsweise steht im Bericht der US-Handelsbeauftragten dann auch zu lesen:

"Durch die Bundesregierung (Deutschland) herausgegebene Richtlinien geben Anlaß zu der Sorge, daß bei deutschen Stellen ein Diskriminierungspotential gegenüber US-Firmen im Bereich der Auftragsvergabe besteht ... [Aufgrund des "Sektenfilters"] mußte sich bisher mindestens ein großer US-Lieferant einem Qualifikationsprozeß unterziehen, der wesentlich umfangreicher war als bei der Konkurrenz."

Um wen es sich bei dem "US-Lieferanten" handelt, konnte erst kürzlich zahlreichen Zeitungen entnommen werden: die Weltfirma Microsoft.

Neben der Hamburger Innensenatsangestellten Ursula Caberta hatte nämlich Anfang des Jahres vor allem das bayerische Innenministerium unter Minister Beckstein versucht, eine Kampagne zur wirtschaftlichen Ausgrenzung des neuen Microsoft-Betriebssystems Windows 2000 zu inszenieren, ausschließlich aus dem Grund, weil Teile des Betriebssystems aus der Zusammenarbeit zwischen Microsoft und einer amerikanischen Zulieferfirma stammen, deren Besitzer Mitglied der Scientology Kirche ist.

Für Microsoft natürlich kein Problem, für den Synodalen Beckstein dagegen Grund genug, seine Politik der Sippenhaft gleich noch auf amerikanische Wirtschaftspartner auszuweiten.

Politische Richtlinien, die Menschen ausschließlich wegen ihrer Religionszugehörigkeit diskriminieren, sind nach den Vorgaben internationaler Menschenrechtsabkommen und nicht zuletzt auch nach den Vorgaben des deutschen Grundgesetzes schlichtweg menschenrechtswidrig. Man sollte darüber hinaus eigentlich meinen, daß allein schon bloße Vernunft diese Sichtweise tragen sollte, auch ohne Hinweis auf einschlägige Abkommen und Gesetze.

"Sektenfilter" jedenfalls sind nichts anderes als ein staatliches Instrument zur Ausgrenzung, zur Existenzbedrohung, in nicht wenigen Fällen sogar der Existenzvernichtung — ein für eine pluralistische Gesellschaft, die sich auf dem Boden rechtsstaatlicher Grundprinzipien bewegen will, unhaltbarer Zustand. Es ist jedenfalls an der Zeit, daß einsichtige Politiker das Ruder übernehmen — und es aus eigener Kraft herumdrehen, solange das noch möglich ist.

Auch die Prixton Church Deutschland bereitet derzeit ein Beschwerde an das US-Außenministerium vor. Nicht nur die Scientology Kirche hat in Deutschland Probleme, auch Satanskirchen kämpfen vergebens um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit der Steuerfreiheit, wie alle anderen Kirchen auch. Vielleicht gelingt es irgendwann, jenen Berufsdiskriminierern das Handwerk zu legen.

Auch werden vom deutschen Bundespräsidenten Gauck demonstrierende deutsche Bürger (Pegida) als "Spinner" und von dem stellvertretenden Bundeskanzler Gabriel als "Pack" bezeichnet und beide kommen straffrei davon. Anders ergeht es Bürgern, die ihre Meinung in Deutschland sagen, wie eine Bürgerin in Deutschland, die Bundeskanzlerin Merkel als "Volksverräterin" bezeichnete, musste mit einer Anlage rechnen.

Schweden erklärt Trennung von Kirche und Staat

Manche Länder lernen etwas schneller als andere. Die USA erkannte die Gefahr von Glaubenskriegen der beiden großen Kirchen und verankerte schon in der Gründungsverfassung die Trennung von Kirche und Staat. Seit Anfang 2000 ist nun auch in Schweden die Trennung von Staat und Kirche in der Verfassung verankert — Und als einer der ersten Religionsgemeinschaften wurde die Scientology Church (Kirche) in das amtliche Register für Glaubensgemeinschaften aufgenommen.


Deutschland: Einschränkung der Religionsfreiheit

Deutschland im jährlichen Menschenrechtsbericht

Auch im "International Religious Freedom Report 2004", dem jährlichen Menschenrechtsbericht des US-Außenministerium ist Deutschland wieder vertreten — Grund: "Einschränkung der Religionsfreiheit".

Das Bundesministerium des Innern hielt sein Einreiseverbot (Weigerung, ein Besuchsvisum auszustellen) gegen den Gründer der Vereinigungskirche, Sun Myung Moon und seine Frau, Hak Ja Har Moon, weiter aufrecht. Dem Paar wird seit 1995 die Einreise in das Land (und durch den fehlenden Anspruch auf ein Visum nach dem Schengener Abkommen auch in andere Länder) verweigert, als das Bundesgrenzschutzamt für die Zeit von zunächst drei Jahren ein Einreiseverbot verhängte. Die Regierung sprach das Einreiseverbot aufgrund der Charakterisierung von Reverend Moon und dessen Frau als Anführer eines "Kultes" aus, der die persönliche und gesellschaftliche Entwicklung junger Menschen gefährdet. Die Regierung berief sich bei der Verlängerung des Einreiseverbots um zwei weitere Jahre im August 2002 auf ihre ursprüngliche Begründung und war damit die einzige Regierung eines Schengen-Landes, die das Verbot verlängerte. Die Vereinigungskirche macht geltend, dass die persönliche Anwesenheit von Reverend Moon und Frau Moon bei bestimmten Zeremonien einen entscheidenden Teil der Kirchendoktrin darstellt und geht auf dem Rechtswege gegen das Einreiseverbot vor. Bundesgerichte haben allerdings entschieden, dass das Verbot nicht gegen die Freiheit der Kirchenmitglieder verst¨ßt, ihre Religion auszuüben. Würden die gleichen Gerichte auch gegen den katholischen Papst vorgehen (z.B. wegen der Kindesmißbrauch in Kirchen, etc.) ohne Kritik der Bundesregierung zu ernten? Nein.

Update! Aufgrund der Nachfragen: Wir stehen in keinerlei Beziehung zu der Scientology Kirche. Bei diesem Artikel geht es lediglich um die Diskrimierung. Anstatt Scientology könnte hier genauso die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters stehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat noch keine Entscheidung im Berufungsverfahren von Mitgliedern der Zeugen Jehovas gegen die Entscheidung der Berliner Landesregierung getroffen, ihnen die Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts zu verweigern. Ein Berliner Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Gruppe nicht die "unverzichtbare Loyalität" gegenüber dem demokratischen Staat aufbringe, die für "eine dauerhafte Zusammenarbeit entscheidend" sei, da sie ihren Mitgliedern die Teilnahme an öffentlichen Wahlen verbiete. Die Gruppe genießt den Status der allgmeinen Steuerbefreiung, der den meisten christlich religiösen Organisationen zuerkannt wird. Soviel zum Thema Gleichberechtigung in Deutschland... Manche Kirchen sind eben gleicher... (evangelische und katholische Kirche in Deutschland).

Die Scientology-Kirche mit 18 Kirchen und Missionen blieb unter Beobachtung durch Beamte des Bundes und der Länder, die behaupten, die Weltanschauung von Scientology richte sich gegen die demokratische Verfassungsordnung. Scientology steht seit 1997 unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder. Bei der Überwachung einer Organisation versuchen die Vertreter dieser Ämter hauptsächlich aus schriftlichem Material und aus erster Hand Informationen zu sammeln, um festzustellen, ob eine Bedrohung besteht. Einschneidendere Maßnahmen wären von einer rechtlichen Überprüfung abhängig und würden einen Beweis für die Beteiligung an Landesverrat oder an terroristischen Aktivitäten voraussetzen. Der Bundesverfassungsschutz gab an, dass es keine Gesuche um schärfere Maßnahmen gab und auch nicht erwartet werden.

Im föderalen System gab es im Hinblick auf den Umgang mit Scientology große Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Zwei Länder, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, überwachten Scientology nicht, mit der Begründung, Scientology nehme keine aktive aggressive Haltung gegenüber dem Grundgesetz ein, laut Landesgesetzen eine Bedingung für die Überwachung durch den Verfassungschutz. Der Stadtstaat Berlin stellte die Überwachung von Scientology durch den Verfassungsschutz im September 2003 ein, und die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen erwähnten Scientology in ihren Verfassungsschutzberichten 2003 nicht. Andererseits gab Bayern im November 2002 bekannt, dass es unter Umständen — basierend auf den Empfehlungen eines Berichts — ein Verbot von Scientology beantragen würde und deutete an, es würde das Bundesministerium des Innern bitten, ein bundesweites Verbot in Erwägung zu ziehen. Als eine mögliche Grundlage für ein Verbot gab Bayern ärztliche Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit den Auditing-Techniken von Scientology an. Bei einer Zusammenkunft der Innenminister der Länder im März 2003 konnte Bayern — außer von Hamburg — keine Unterstützung für die Idee des Verbots von Scientology gewinnen.

Andere vom Verfassungsschutz überwachte Organisationen sind rechtsextremistische, linksextremistische oder ausländerextremistische und terroristische Gruppen. Scientology ist die einzige religiöse Gemeinschaft, die vom Verfassungsschutz überwacht wird. Scientologen machen geltend, dass die Aufnahme auf die Liste totalitärer und terroristischer Gruppen dem Ruf der Kirche schade. Der Verfassungsschutzbericht für 2002 kommt zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Gründe für die Beobachtung von Scientology aus dem Jahre 1997 immer noch gültig seien, stellte aber fest, dass Scientology nicht in kriminelle Aktivitäten verwickelt war.

Im Berichtszeitraum drohte eine der staatlichen Universitäten in Sachsen, den Arbeitsvertrag mit einem prominenten deutschen Professor zu beenden, falls er nicht aufhörte, die Diskriminierung Scientologys durch Regierungsstellen öffentlich zu verurteilen. Der Professor, selbst kein Scientologe, wurde von sächsischen Regierungsbeamten und Universitätskollegen deshalb scharf kritisiert.

Mehrere Länder haben in Broschüren Ideologie und Praktiken von Minderheitsreligionen dargestellt. Die Länder verteidigen diese Praxis mit dem Verweis auf ihre Verantwortung, Bitten der Bevölkerung nach Informationen über diese Gruppen nachzukommen. Viele dieser Broschüren sind sachlich und relativ unvoreingenommen, einige Gruppen befürchten jedoch, dass die Erwähnung in einem Bericht über religiöse Kulte oder Bewegungen ihrem Ruf schaden könnte. Viele dieser Broschüren konzentrieren sich auf Scientology und einige warnen vor den angeblichen Gefahren, die von Scientology für die politische Ordnung, die freie Marktwirtschaft, oder das geistige und finanzielle Wohlergehen des Einzelnen ausgehen. Der Hamburger Verfassungsschutz veröffentlichte eine Broschüre mit dem Titel "Der Geheimdienst der Scientologyorganisation", die seine Behauptung untermauern soll, Scientology versuche die Regierung, Ämter und Betriebe zu infiltrieren und die Scientology-Kirche wolle ihre Gegner ausspionieren, sie denunzieren und "zerstören".

Seit März 2001 verbietet die Regierung Firmen, die sich um Regierungsaufträge bewerben, bei der Ausführung der Regierungsaufträge nach der "Technologie von Ron L. Hubbard" zu arbeiten. Firmen im Besitz oder unter der Leitung von Scientologen oder Firmen, die Scientologen beschäftigen, können sich um diese Aufträge bewerben. Gelegentlich verlangt der Privatsektor von ausländischen Unternehmen, die in Deutschland Geschäfte machen wollen, eine Erklärung, ob sie oder ihre Angestellten irgendwie mit Scientology verbunden sind. Privatwirtschaftliche Firmen, die die Zugehörigkeit zu Scientology untersuchen, gaben die Beobachtung von Scientology durch das Bundesamt für Verfassungsschutz häufig als Rechfertigung für Diskriminierung an. Das Bundesvermögensamt verbot den Verkauf einiger Immobilien an Scientologen mit dem Hinweis, das Finanzministerium habe darauf gedrängt, solche Verkäufe nach Möglichkeit zu vermeiden.

Seit 1996 setzen Arbeitsämter im ganzen Land eine Verwaltungsverfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit um, in der sie angewiesen wurden, die Namen von Firmen mit einem "S" zu versehen, die im Verdacht stehen, Scientologen zu beschäftigen. Beschäftigungsbeauftragte sollen ihre Kunden warnen, dass sie an diesen Arbeitsplätzen auf Scientologen treffen könnten. Die Scientologen behaupten, das "S" neben ihrem Namen verletze ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre und beeinträchtige ihre Fähigkeit, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Scientologen berichten nach wie vor über Vorfälle gesellschaftlicher Diskriminierung. Zum Beispiel verlangt Bayern nach wie vor von Bewerbern für den öffentlichen Dienst, Fragebögen auszufüllen, in denen nach detaillierten Informationen über irgendwelche Beziehungen zu Scientology gefragt wird. Von bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigten wurden diese Informationen nicht verlangt. In den Fragebögen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein nicht vollständig ausgefüllter Fragebogen zur Nichtberücksichtigung der Bewerbung führen würde. Allerdings haben einige Gerichte zu Gunsten von Beschäftigten geurteilt, die sich weigerten, den Bogen auszufüllen. Nach Informationen der Landesregierung in Bayern und der Bundesregierung hat bisher niemand in Bayern allein aufgrund seiner Verbindung zu Scientology seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert. Vertreter von Scientology bestätigten dies. Eine Reihe von Länder- oder Gemeindeämtern haben allerdings Informationen über Personen weitergegeben, von denen bekannt war, dass sie Scientologen sind. Es gab zahlreiche Berichte von Scientologen, dass ihnen Bankdienstleistungen nicht gewährt wurden, wenn das Konto unter dem Namen der Scientology-Kirche eröffnet werden sollte, und dass ihnen das Recht verweigert wurde, Einrichtungen für Veranstaltungen oder Seminare zu mieten.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2002 hat die "Warnfunktion" der Regierung in Bezug auf nichttraditionelle Religionsgemeinschaften klargestellt. In einem Fall aus den achtziger Jahren, der die "spirituelle Bhagwan/Osho-Bewegung" betraf, urteilte das Gericht, dass es der Regierung erlaubt sei, solche nichttraditionellen Religionsgemeinschaften als "Sekten", "Jugendreligionen", und "Jugendsekten" zu charakterisieren und genaue Informationen über sie an die Öffentlichkeit zu geben. Der Regierung sei jedoch nicht erlaubt, sie zu verleumden, indem sie Begriffe wie "zerstörerisch", "Pseudo-Religion", oder "manipulierend" benutzt.

Im Oktober 2003 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung einer niedrigeren Instanz aus dem Jahr 2002 auf, nach der eine Schule in Baden-Württemberg ohne ein entsprechendes Gesetz des Landes einer muslimischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs bei der Arbeit verbieten durfte. Diese Entscheidung beeinträchtigt nicht die Möglichkeiten der Länder, eine Rechtsgrundlage für das Verbot von Kopftüchern an Schulen zu schaffen. Nach der Entscheidung gaben mehrere Länder ihre Absicht bekannt, (diskriminierende) Gesetze zu erlassen, mit denen muslimischen Angestellten des öffentlichen Dienstes das Tragen von Kopftüchern bei der Arbeit verboten wird. Mehrere Länder legten Gesetzesentwürfe vor, mit denen muslimischen Lehrern das Tragen von Kopftüchern bei der Arbeit verboten wird. Im Berichtszeitraum haben Bayern und Baden-Württemberg solche Gesetze erlassen.

Manchmal gibt es zwischen religiösen Gruppen und einem Land Schwierigkeiten aufgrund von Steuerangelegenheiten und Bebauungsplänen für Gotteshäuser. Die Landesregierung hat des Öfteren einer islamischen Organisation in Berlin die Genehmigung verweigert, ein islamisches Kulturzentrum zu bauen, basierend auf der Behauptung der Regierung, die Organisation unterhalte Verbindungen zur "Muslimbruderschaft", einer extremistischen Organisation. Die Organisation bestreitet diese Behauptung und beteuert, jegliche Form von Extremismus zurückzuweisen.

Es gab keine Berichte über Gefangene oder Inhaftierte aus religiösen Gründen.

Abschnitt III Gesellschaftliche Einstellungen

Deutschland orientiert sich zunehmend säkular. Die regelmäß:ige Teilnahme an Gottesdiensten nimmt ab. Nach mehr als 40 Jahren kommunistischer Herrschaft ist der östliche Teil des Landes erheblich stärker säkularisiert als der westliche. Vertreter religiöser Gruppen stellen fest, dass nur 5 bis 10 Prozent der Menschen in den Neuen Ländern einer religiösen Organisation angehören.

Nach dem Anstieg antisemitischer Verbrechen und vermehrter öffentlicher Kritik an den Aktionen der israelischen Regierung im Nahen Osten äußerten sich führende Vertreter der Jüdischen Gemeinde weiterhin besorgt über ihre Wahrnehmung einer Zunahme des Antisemitismus im Lande. Außerdem beschuldigten mehrere jüdische Gruppen die Printmedien, tendenziell pro-palästinensisch über die Situation im Nahen Osten zu berichten und somit antisemitische Haltungen zu verstärken. Im Oktober führte die Rede von Martin Hohmann, einem CDU-Mitglied des Bundestages, in der er die Handlungen von Juden während der Russischen Revolution mit denen der Nationalsozialisten während des Holocaust verglich, nach einem Strafantrag zu Ermittlungen wegen angeblicher Volksverhetzung und übler Nachrede. Daraufhin schloss die CDU Hohmann aus der Bundestagsfraktion aus. Im Berichtszeitraum wurden jüdische Friedhöfe in Kassel und Beeskow "geschändet". Dutzende Grabsteine wurden umgeworfen und mit nazifreundlichem Graffiti beschmiert. Im September verhaftete die Polizei mehrere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Komplott zur Bombardierung des Jüdischen Zentrums in München. Anfang Mai begann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen vier Neonazis der "Kameradschaft Süd", die das Bombenattentat geplant hatten. Die ursprüngliche Anklage lautet auf "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation", und der Staatsanwalt deutete an, dass eine zweite Anklage gegen den Kopf der Gruppe, Martin Wiese, und seinen Stellvertreter im Mai 2004 folgen würde. Jüngste antisemitische Vorfälle weisen darauf hin, dass arabische Jugendliche zunehmend hinter Anschlägen auf Juden in Deutschland und deren Belästigung stehen. Die Behörden haben die Übergriffe scharf verurteilt und erhebliche Ressourcen zur Aufklärung der Vorfälle zur Verfügung gestellt. Eine im Jahre 2001 niedergebrannte Synagoge in Düsseldorf verblieb unter ständigem Polizeischutz.


Im April war die Regierung Gastgeber einer historischen Konferenz der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) zum Thema Antisemitismus. Mit der nachdrücklichen Unterstützung der Regierung resultierte die Konferenz in einer Erklärung, in der die OSZE-Mitgliedstaaten aufgerufen wurden, eine Reihe konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung des Antisemitismus umzusetzen.

Die Behörden unterhalten eine Vielzahl von Programmen zur Förderung der Toleranz, die sich vornehmlich auf Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit konzentrierten. Die Programme werden von jüdischen Nichtregierungsorganisationen unterstützt.

Die Lutheranische Kirche beschäftigt "Sektenbeauftragte," die "Sekten, Kulte und Psychogruppen" untersuchen und alles über die Gruppen veröffentlichen, was ihres Erachtens eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen könnte. Die Sektenbeauftragten der Lutheranischen Kirche waren besonders aktiv bei der Warnung der Öffentlichkeit vor angeblichen Gefahren durch Scientology ebenso wie die Vereinigungskirche, Bhagwan-Osho und die Transzendentale Meditation. Die gedruckten und im Internet stehende Literatur der Sektenbeauftragten beschreibt diese als "totalitär", "pseudoreligiös" und "betrügerisch". Die Mormonen, die Zeugen Jehovas, die Christlichen Wissenschaftler, die Neuapostolische Kirche und die Johanniskirche wurden weniger negativ beschrieben, aber dennoch als Sekten herausgehoben. Die Katholische Kirche beschäftigt auch Sektenbeauftragte, die sich im Allgemeinen darauf beschränken, Einzelpersonen Ratschläge bei Fragen zu "Sekten" zu erteilen.

In den neunziger Jahren schlossen drei große politische Parteien — die Christlich Demokratische Union (CDU) und ihre bayerische Schwesternpartei, die Christlich Soziale Union (CSU), die Sozialdemokratische Partei (SPD) und die Freie Demokratische Partei (FDP) — Scientologen von der Mitgliedschaft in ihrer Partei aus. Diese Ausschlüsse, die von den betroffenen Scientologen erfolglos vor Gerichten angefochten wurden, waren bei Abschluss des Berichts noch gültig. Einem Verbot von Mitglieder von protestantischen oder katholischen Kirche ist keine Rede.

Originaltext: International Religious Freedom Report 2004

Empfehlenswerte Homepages im Internet:

http://www.freedom.de
Die Zeitschrift "Freiheit" der Scientology Kirche berichtet ebenfalls über Diskriminierung religiöser Minderheiten in Deutschland

http://www.menschenrechtsbuero.de
Das Menschenrechtsböro der Scientology Kirche

Wer definiert Begriffe wie "Sekte" oder "Religion"

Staatliche Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen

Seit Jahren schwirren ominöse Broschüren mit Menschenverachtenden und Religionsdiskriminierenden Parolen durch Deutschland — Herausgeber sind deutsche Ämter wie die "Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport" ("Sekten — Risiken und Nebenwirkungen - Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten" Dezember 1997)! Ein Auszug aus der Übersicht "Ausgewählte Anbieter":

Gruppen mit christlichem Hintergrund: Fiat Lux; Gemeinde auf dem Weg Evangelische Freikirche e.V.; Gemeinde Jesu Christi e.V. (Boston Church of Christ); Universelles Leben (Heimholungswek Jesu Christi/HHW); Vereinigungskirche (Mun-Bewegung)

Gruppen mit heidnischem Hintergrund: Germanische Glaubensgemeinschaft e.V. (GGG); Heidnische Gemeinschaft e.V. (HG)

Gruppen mit hinduistischem Hintergrund: International Society of Krishna Consciousness (ISKCON); OSHO-Bewegung (Bhagwan); Ruhani Satsang des Thakar Singh; Transzendentale Meditation (TM)

Anbieter von Lebenshilfe Bruno Gröning - Freundeskreise; Kontext Seminar GmbH; Landmark Education (LE); Art Reade; Scientology; The Natale Institute (TNI); Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis (VPM)

Okkultusmis / Satanismus

Wer gibt den Herausgebern das Recht über eine Religion zu urteilen?

Ein Auszug aus der Broschüre: "Viele der Gruppen des Gegenstandsbereichs berufen sich zu Recht auf den Schutz des Artikels 4 GG (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit). Allerdings leiten sie daraus ein Äußerungsverbot für den Staat zu ihrer religiösen Gruppe ab.

Die Prixton Church Deutschland fragt: Warum beobachtet man denn nicht auch die Tischtennisvereine oder die Gesangsvereine? Warum meint jeder, er hätte das alleinige Recht über andere Religionen zu urteilen &mdash: Und das mit staatlicher Billigung?

Im Anhang der Broschüre finden sich dann auch eine Liste dieser Hetzer — sog. "Informations- und Beratungsstellen zu sogenannten "Sekten und Psychogruppen"" — Außer den staatlichen natrürlich hier wieder (keine objektiven Stellen):

kirchliche:

Pater Klaus Funke O.P., Bischöflicher Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen im Bistum Berlin, Dominikanerkloster "St. Paulus", Oldenburger Str. 46, 10551 Berlin, Tel. 030 / 395 70 97/98, Tel. 030 / 397 322 00, Fax: 030 / 39*6 21 77

Provinzialpfarrer Thomas Gandow, Beauftragter für Sekten- und Weltanschauungsfragen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, Heimat 27, 14165 Berlin, Tel.: 030/ 815 70 40, Fax.: 030/ 815 47 96

Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW), Leiter: Dr. Michael Nüchtern, Auguststr. 80, 10117 Berlin, Tel.: 030/ 283 95 - 0, Fax.: 030/ 283 95 - 150

Eine andere Hetzschrift ist die dubiose Broschüre — "Sogenannnte Sekten und Psychogruppen und Schule — Eine Handreichung für die Schulen" — Herausgegeben von "der Bezirksregierung Arnsberg unter Mitwirkung von Pfarrer Klaus Bitter (Evangelische Kirche von Westfalen), Oberstudienrat i. K. Roland Gottwald (Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn), Ltd. Regierungsschuldirektor Reiner Grotepaß (Bezirksregierung Arnsberg), Landeskirchenrat Wilfried Held (Evangelische Kirche von Westfalen)

Ein Auszug aus der Broschüre: "In der Bundesrepublik gibt es nach Schätzungen verschiedener Experten zur Zeit bis zu ca. 1 000 bis 1500 religiöse und weltanschauliche Sondergruppen mit teils sogenannten "sektenähnlichen" Charakter [...]". Das meinen wir auch — Und diese wirken sogar bei der Herausgabe von Hetzbroschüren mit!


Auch hier wieder als "Beratungsstellen"(?) z.B. "evangelische" und "katholische"!

Wir vermissen in Broschüren dieser Art...
... der katholische Kirchenkonzern Deutschland
... der evangelische Kirchenkonzern Deutschland
... die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
Wer warnt uns davor?

Freikirche darf ihre Pastoren nicht "Pastor" nennen...

Sie dürfen in Deutschland zwar selbst eine Kirche gründen, aber Ihre Pastoren nicht "Pastor" nennen... Darauf pochen die beiden großen Kirche — Die evangelische und katholische Kirche in Deutschland. Denn diese hat es geschafft, Titel wie "Pastor", "Kardinal" oder "Bischof" ohne weitere Nennung als "Amtsbezeichnung" schützen zu lassen (§ 132 StGB).

Lesen Sie hier, wie der Sektenbeauftragte der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Anzeige gegen den "Pastor" einer Freikirche stellte, die Anzeige auch noch zugelassen wurde, weil die Kirche behauptete, und das Gericht noch zustimmte, dass "Pastor" eine geschütze Amtsbezeichnung (§ 132 StGB) ist...

Lesen Sie hier, wie die großen Kirchen den Freikirchen in Deutschland das Leben schwer machen:

http://www.religio.de/dialog/399/19_26.htm

Wie evangelische und katholische Kirche in Deutschland mit Hilfe des Staates die Religionsfreiheit unterdrücken

Uneinige Rechtssprechung bei Amtsbezeichnungen und -bekleidungen

Wenn es um Amtsbezeichnungen geht, scheint die deutsche Rechtsprechung die Religionsfreiheit in Deutschland oft außer Acht zu lassen. Hier finden Sie eine Liste von Urteilen, die sich mit diesem Thema befasst haben:

Amtsbezeichung "Pastor" und "Pfarrer"

Als "Pastor" bezeichneten sich vier Mitarbeiter der "Gebrauchskirche e.V." und boten ihre Dienste bei Bestattungen gegen Bezahlung an. Der Sektenbeauftragte der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erstattete Anzeige gegen die Freikirche, weil man glaubt, dass die Bezeichnungen "Pfarrer" und "Pastor" geschützte Amtsbezeichnungen sind (§ 132 StGB) (Urteil: offen)

Schutz kirchlicher Amtsbezeichnung

Ein ausschließlicher Anspruch der großen Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf bestimmte Titel und Amtsbezeichnungen besteht weder kraft Verleihung durch den Staat noch kraft eines staatlichen Gewohnheitsrechts. Der Staat verließe den Boden konfessioneller Neutralität, wenn er einzelnen Religionsgemeinschaften auf Kosten anderer Religionsgemeinschaften derartige Rechte verleihen wüde. Alle Religionsgemeinschaften haben aufgrund der durch die Verfassung garantierten Religionsfreiheit das Recht, sich als Kirche zu bezeichnen und für ihre Geistlichen Titel und Amtsbezeichnungen zu wählen, die für die christliche Glaubensgemeinschaft kennzeichnend sind. (Urteil: Landgericht München, 1962)

Missbräuchliche Führung kirchlicher Amtsbezeichnungen ("Pastor")

Kirchliche Amtsbezeichnungen aus dem Bereich der evangelischen und katholischen Kirchen genießen den strafrechtlichen Schutz aus §132 a StGB, wenn sie — ungeachtet regionaler Abweichungen — von den Landeskirchen allgemein in nicht ganz unbedeutendem Umfang für von ihr berufene Amtsträger verwendet werden. Hierzu gehört die kirchliche Amtsbezeichnung "Pastor". (Urteil: OLG Düsseldorf, 1983)

Strafrechtlicher Schutz kirchlicher Amtsbezeichnungen

§132a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB schützt nur die von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts förmlich eingeführten Amtsbezeichnungen. Eine zum Verwechseln ähnliche kirchliche Amtsbezeichnung im Sinne von §132a Abs. 2 u. 3 StGB liegt nicht vor, solange objektiv erkennbar bleibt, dass sie für diejenige Kirche in Anspruch genommen wird, die sie verliehen hat. Neugegründete Kirchen oder Religionsgemeinschaften sind nicht gehindert, Amtsbezeichnungen einzuführen, die mit denjenigen bereits vorhandener Kirchen oder Religionsgesellschaften übereinstimmen. (Urteil: LG Mainz, 1983)

Strafrechtlicher Schutz

Der strafrechtliche Schutz von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts verletzt die privatrechtlichen Religionsgemeinschaften weder in ihrer Vereinigungsfreiheit noch in ihrer Selbstbestimmung oder Kultusfreiheit. (Urteil: BVerfG, 1984)

Kirchliche Amtsbezeichnung "Erzbischof" mit Erweiterung

Zur Strafbarkeit des Führens der kirchlichen Amtsbezeichnung "Erzbischof" durch den Funktionsträger einer privatrechtlich organisierten Religionsgesellschaft.

Der Angeklagte gehörte einer Glaubensgemeinschaft an, die sich unter dem — bisher nicht eingetragenen — Verein "U-K-Kirche" mit Sitz unter der Anschrift des Angekl. zusammengeschlossen hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angekl. ist er entsprechend der Satzung dieses Vereins am 27. 12. 1993 zum Bischof geweiht worden und am 19.5.1994 zum Erzbischof und Ordensoberen des "Orden Leben Christi des Heiligen Franziskus von Assisi" ernannt worden. Unter der Überschrift dieses Ordens und dem Zusatz "U-K-Kirche" verfasste der Angekl. Weihnachten 1997 einen Weihnachtsbrief, den er an Gemeindemitglieder und befreundete Glaubensgemeinschaften verschickte. Der Brief war vom Angekl. unterzeichnet worden über den gedruckten Worten "Erzbischof L OVC". Das Amtsgericht verurteilte den Angekl. wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 DM. Auf die Berufung des Angekl.. sprach ihn das LG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils frei. Die Revision der StA hatte Erfolg.

Aus den Gründen: ... Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Freispruch des Angekl. vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln beruht auf einer Verkennung der durch §132 a III StGB begründeten Strafbarkeit und damit auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 337 I, 353, 354 II StPO).

1. §132 a 1 Nr. 1 StGB stellt unter anderem das unbefugte Führen inländischer oder ausländischer Amts- und Dienstbezeichnungen unter Strafe. Diesen strafrechtlichen Schutz erstreckt §132 a II StGB auf Bezeichnungen, die den in Absatz 1 genannten zum Verwechseln ähnlich sind. Nach §132 a III StGB gelten die Absätze. 1 und 2 auch für Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. Strafbar ist somit das unbefugte Führen von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie das Führen von Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind.

2. Nach Auffassung des Landgericht soll die Strafbarkeit des Angekl. daran scheitern, dass er die Bezeichnung "Erzbischof" nicht unbefugt geführt habe, weil zum einen die Verwendung im konkreten Fall wegen fehlender Verwechslungsgefahr. nicht vom Schutzzweck des §132 a StGB umfasst werde und zum anderen das Recht der ungestörten Religionsausübung einer Beschränkung in der Führung kirchlicher Amtsbezeichnungen entgegenstehe. Dieser Sichtweise kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen den Freispruch nicht.

a) Soweit es das Tatbestandsmerkmal der (kirchlichen) Amtsbezeichnung betrifft, ist offenkundig und daher vom RevGer. auch ohne entsprechende Feststellung des Tatrichters zu berücksichtigen (vgl. Hanack, in: Lüwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 103; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rdnr. 25), dass es sich bei der Bezeichnung "Erzbischof" um eine Amtsbezeichnung der römisch-katholischen Kirche handelt (vgl. dazu etwa Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich v. 20. 7. 1933, RGBl. II 1933, 679, und RGBl. I 1933, 625). Die römisch-katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts fällt zudem in den Schutzbereich des §132 a III StGB (vgl. v. Bubnoff, in: LK-StGB, 11. Aufl., §132 a Rdnr; 18). Davon geht offenbar auch das LG aus. Gleichwohl geben die Gründe des angefochtenen Urteils nicht eindeutig Aufschluss daräber, ob es mit dem Hinweis auf eine fehlende Verwechslungsgefahr die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungsweise des Angekl. i.S.d. §132 a I StGB oder des §132 a II StGB (jeweils i.V.m. Abs. 3) hat verneinen wollen.

Soweit aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Sachverhaltsfeststellung allein die Bezeichnung "Erzbischof" als gefährt angesehen werden sollte, wäre die Bestimmung des §132 a 1 Nr. 1 StGB (i.V.m. Abs. 3) einschlägig mit der Folge, dass wegen der Identität der von dem Angekl. benutzten Bezeichnung mit der in einer öffentlich-rechtlichen Kirche verwendeten und daher geschützten Amtsbezeichnung für die Frage der Verwechslungsgefahr kein Raum wäre. Andererseits ist nicht ganz auszuschließen, dass das LG § 132 a II StGB (i.V.m. Abs. 3) für einschlägig erachtet und angenommen hat, es sei lediglich eine — nicht verwechslungsfähige — Abwandlung der geschützten Amtsbezeichnung verwendet worden. Eine entsprechende rechtliche Wertung fände allerdings in den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. Denn dass die Bezeichnung "Erzbischof" in einer Verlautbarung der "U-K-Kirche" verwendet wurde, berührt die Begrifflichkeit der Bezeichnung nicht. Dass das aus mehreren Großbuchstaben bestehende, dem Namen angefügte Kürzel "OVC" — im Wege tatrichterlicher Auslegung — als Bestandteil der Amtsbezeichnung verstanden worden ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. In diesem Fall wäre im übrigen nicht erkennbar, dass darin eine die Tatbestandsmäßigkeit ausschließende Unterscheidungskraft begründet sein sollte. Verwechslungsgefahr i.S.d. §132 a II StGB besteht nämlich nur dann nicht, wenn nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung nicht möglich ist, wenn er die verwendete Bezeichnung ohne weiteres als Phantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst nehmen kann (BGH, GA 1966, 279).

b) Die angesprochenen Umstände sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geeignet, die Strafbarkeit der (bislang) tatrichterlich festgestellten Handlungsweise des Angekl. auszuschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Kontext seines "Weihnachtsbriefs" eindeutig klargestellt wäre, dass er nicht Amtsträger der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch in diesem Fall wäre seine Berechtigung zur Führung einer Amtsbezeichnung, die in einer öffentlich-rechtlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet wird, weder aus dem Grundrecht des Angekl. auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 II GG) noch aus verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Religionsgemeinschaft, der er angehört, herzuleiten. Denn entgegen der Auffassung des LG (ebenso LG Mainz, MDR 1984, 511; LG München I, zit. bei Quarch, ZevKR [Bd. 31] 1986, 92 [93]) begründet §132 a III StGB sehr wohl eine - im angefochtenen Urteil als "Besitzschutz" angesprochene - Privilegierung der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, ZevKR [Bd. 31] 1986, 90; OLG Düsseldorf, NJW 1984, 2959 = ZevKR [Bd. 31] 1986, 87 = MDR 1984, 600 L).

Nach Art. 137 III 1 WRV, der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft, auch soweit sie privatrechtlich organisiert ist (vgl. Quarch, ZevKR [Bd. 31.] 1986, 92), ihre Angelegenheiten selbständig; insbesondere verleiht sie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staats (Art. 137 III 2 WRV). Diese Gewährleistungen gelten allerdings nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 137 III 1 WRV). Dazu zählen auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. §132 a III StGB verbietet den Funktionsträgern privatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften ebenso wie jeder anderen Person den Gebrauch kirchlicher Amtsbezeichnungen (v. Bubnoff, in: LK-StGB, §132 a Rdnr. 18; Quarch, ZevKR 1986, 92 [93]). Die Vorschrift dient damit nicht dem persönlichen Schutz der berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen, sondern dem der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch solcher Bezeichnungen den Schein besonderer Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben. Der Schutzzweck des §132 a StGB geht dahin, zur Wahrung der Belange der Bevölkerung der Gefahr entgegenzuwirken, dass einzelne Bürger im Vertrauen auf eine - vorgetäuschte - gewichtige Stellung einer Person bzw. bei Amtsbezeichnungen möglicherweise auch auf den - vorgeblichen - Status einer mit staatlicher Autorität versehenen Persönlichkeit eine für sich oder andere schädliche Handlung vornehmen oder zulassen könnten (Anmerkung der Prixton Church: Anders gesagt, man muss vor Kirchentr&auuml;gern gewarnt werden, egal welcher Kirche sie angehören) (v. Bubnoff, in: LK-StGB, §132 a Rdnr. 2; Cramer, in: Schönke/Schröder; StGB, 25. Aufl., §132a Rdnr. 3; Lackner, StGB, 19. Aufl., §132a Rdnr. 1). Mit dieser Zielsetzung verletzt der strafrechtliche Schutz von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts die privatrechtlichen Religionsgesellschaften weder in ihrer Vereinigungsfreiheit noch in ihrer Selbstbestimmung (Art. 137 II u. III WRV, Art. 140 GG) oder Kultusfreiheit (Art. 4 II GG). Den Religionsgesellschaften des Privatrechts ist es nicht verwehrt, ihren Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen entsprechende, aber anderslautende Funktionsbezeichnungen oder jede andere eigenständige Bezeichnung zu geben. Dass sie darüber hinaus auch Zugriff auf die - auf kirchenrechtlichen Vorschriften beruhenden, an bestimmte Qualifikationen geknüpften und mit vielältigen Rechten und Pflichten ausgestatteten - Amtsbezeichnungen der öffentlich-rechtlichen Kirchen haben müssten, fordert die Verfassung nicht (BVerfG, ZevKR [Bd. 31] 1986,90 [91]).


3. Andere Gründe vermögen den Freispruch des Angekl. auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist vielmehr insbesondere davon auszugehen, dass er die fragliche Bezeichnung i.S. des §:1132 a StGB geführt hat. Eine Bezeichnung wird geführt, wenn der Täter sie im sozialen Leben für sich beansprucht, sei es öffentlich oder auch nur im privaten Verkehr; ein öffentliches Verwenden gegenüber einer unbestimmten Allgemeinheit ist demnach nicht erforderlich (v. Bubnoff, in: LK-StGB, §132 a Rdnr. 20; a.A. OLG Oldenburg, NJW 1984, 2231 = JR 1984, 469 m. Anm. Meurer). Die Tatbestandsmäßigkeit setzt nur voraus, dass nach Art und Intensität der Verwendung die geschützten Interessen der Allgemeinheit berührt werden. Die in der jeweiligen Bezeichnung zum Ausdruck kommende Amts-, Dienst- oder Berufseigenschaft muss in einer die geschützten Interessen - nach Art und Umständen der Verwendung - tangierenden Weise in Anspruch genommen werden (BGHSt 31, 61 [62] = NJW 1982, 2009 [2010]; BayObLG, MDR 1973, 778 = GA 1974, 151; NJW 1979, 2359 = MDR 1980, 247; OLG Saarbrücken, NStZ 1992, 236; OLG Stuttgart, NJW 1969, 1777). Ob das bei einem Gebrauch im privaten Verkehr sowie bei einmaligem oder vorübergehendem Gebrauch der Fall ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls (v. Bubnoff, in: LK-StGB, §132 a Rdnr. 20; Lackner, §132 a Rdnr. 7). Insoweit ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Vorgang einer bereits seit 1993 ausgeübten Tätigkeit des Angekl. zuzuordnen ist, mit der er sich an die Gemeindemitglieder und auch an Personenkreise außerhalb seiner Gemeinde gewandt hat. Damit ist eine die geschützten Belange der Allgemeinheit berührende Verwendung hinreichend festgestellt.

4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer. Eine Entscheidung in der Sache selbst - hier also zum Schuldspruch - ist dem Senat verwehrt. Denn zum einen fehlt es, wie ausgeführt, an eindeutigen Feststellungen hinsichtlich der von dem Angekl. geführten Amtsbezeichnung, da dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob eine geschützte Amtsbezeichnung ("Erzbischof") oder - etwa wegen der Beifägung eines Zusatzes - lediglich eine ähnliche und möglicherweise nicht verwechslungsfähige Abwandlung geführt worden ist. Dies zu klären, ist Gegenstand der dem Tatrichter obliegenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts. Zum anderen dürfen Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der betroffene Angekl. - wie hier - mangels Beschwer nicht nachprüfen lassen konnte, grundsätzlich nicht zur Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben, sondern sind aufzuheben (BGH, NStZ 1999, 206 StV 1999,415). Daran ist für den vorliegenden Fall festzuhalten. Soweit in Ausnahmefällen - bei Freispruch erst im Berufungsurteil, geständigem Angekl. und aufgeklärtem Sachverhalt (vgl. Rechtsprechungsnachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, §337) - eine Sachentscheidung des RevGer. in analoger Anwendung des §354 I StPO für zulässig erachtet wird (vgl. dazu Kuckein,. in: KK, StPO, 4. Aufl., §354 Rdnr. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, §354 Rdnr. 23), erscheint dies bedenklich, weil der Angekl. mangels Beschwer die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters nicht bekämpfen konnte und diese von Verfahrensfehlern betroffen sein können (BGH, NStZ-RR 1998, 204 m. w. Nachw.; BGHR ß354 StPO Schuldspruch 1; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 364 [365]).

1. §132 a III Abs. 1 und 2 StGB gilt auch für Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

2. Die Vorschrift begründet eine Privilegierung der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Sie stellt das unbefugte Führen von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, sowie das Führen von Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, unter Strafe.

3. Die Bezeichnung Erzbischof ist eine Amtsbezeichnung der römisch-katholischen Kirche. Es ist Funktionsträgern privatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften ebenso wie jeder anderen Person gemäß §132 a III StGB untersagt, kirchliche Amtsbezeichnungen zu gebrauchen.

Urteil: OLG Köln, 10.08.1999, Az. Ss 293/99

Mißbrauch kirchlicher Amtskleidung durch "falschen" Priester

1. Albe und Stola sind Amtskleidungen der römisch-katholischen Kirche.

2. Die Anrede "Pater" ist keine Amtsbezeichnung der römisch-katholischen Kirche; es kommt allenfalls eine Ähnlichkeit zum Verwechseln mit einer kirchlichen Amtsbezeichnung in Betracht (obiter dictum).

Zum Sachverhalt: Das AG hat den Angekl. wegen "Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Der Sache nach handelt es sich um einen Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer kirchlichen Amtsbezeichnung sowie wegen unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen (§132a I Nrn. 1 und 4, III StGB).

Nach erfolgter Beschränkung der Strafverfolgung gem. §154a I und II StPO hatte die Berufung des Angekl. eine Halbierung der Höhe der Geldstrafe zum Ziel; sie war nur teilweise erfolgreich.

Aus den Gründen:

III. Der Angekl. hielt sich im Juni 2002 als Patient in einem Sanatorium in D. auf. Hierbei wohnte er als Gläubiger einer Messfeier in der katholischen Dorfkirche von D. bei. Gemeindepfarrer S der katholischen Pfarrgemeinde D. wurde durch eine nicht näher bekannte Frau darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angekl. um einen "Ordensgeistlichen und Priester" handele. Diese Mitteilung ging allein von der Frau aus und beruhte nicht auf einer entsprechenden Bitte des Angekl. Auf Grund dieses Hinweises sprach Pfarrer S den einer Messfeier beiwohnenden Angekl. von sich aus an.

Hierbei stellte sich der Angekl. als "Pater Michael" vor und behauptete, Missionar in Rhodesien (heutiges Simbabwe) gewesen zu sein; ferner sei er Mitglied des Benediktinerordens. Auf Grund des anschließenden etwas längeren Gesprächs war Pfarrer S der sicheren Überzeugung, dass es sich bei dem Angekl. tatsächlich um einen katholischen Ordensgeistlichen handele, der demzufolge über eine Priesterweihe als römisch-katholischer Priester verfüge. Aus diesem Grund bot er dem Angekl. an, dass er mit ihm — Pfarrer S — gemeinsam eine Messe konzelebrieren könne. In der Folgezeit nahm der Angekl. als Konzelebrant in der Dorfkirche in D. gemeinsam mit dem Hauptzelebranten Pfarrer S sowie in der Kapelle der Kurklinik in D. als vermeintlicher Priester an der Messfeier teil. In allen Fällen stellte Pfarrer S dem Angekl. eine Albe und eine Stola zur Verfügung, die der Angekl. bei der Messfeier jeweils trug (Anmerkung der Prixton Church: Wurde der "echte" Pfarrer denn nicht verurteilt? Das ist doch Verleitung zu einer Straftat...). Im selben Zeitraum teilte Pfarrer S von sich aus und ohne Initiative des Angekl. seinem Kollegen, dem Pfarrer i.R. E der katholischen Pfarrgemeinde in D.-E. mit, dass sich derzeit in D. ein "Pater Michael" aufhalte, der mit ihm zusammen bereits die Messfeier konzelebriert habe. Auf entsprechende Frage des Pfarrers S war Pfarrer i.R. E damit einverstanden, dass der Angekl. mit ihm - Pfarrer i.R. E - eine Messfeier konzelebrieren könne. Dies geschah daraufhin in der katholischen Kirche in D.-E. Hauptzelebrant war Pfarrer i.R. E, während der Angekl. als Konzelebrant teilnahm. Der Angekl. trug während der Messfeier eine Albe und eine Stola, die ihm Pfarrer i.R. E geliehen hatte. Nachdem Pfarrer S darauf hingewiesen wurde, dass im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vor dem Angekl. als "falscher Priester" gewarnt worden sei, forderte er den Angekl. auf, ihm sein Zelebret der römisch-katholischen Kirche zu zeigen. Daraufhin erklärte ihm der Angekl., "dass er das schon kenne" und entfernte sich.

V. 1. Der Angekl. hat sich durch das Tragen der Albe und der Stola während der Messfeiern des unbefugten Tragens kirchlicher Amtskleidungen in fünf Fällen nach §132a I Nr. 4, III, 53 StGB schuldig gemacht. Zu den kirchlichen Amtskleidungen gehören unter anderem die Messgewänder (v. Bubnoff, in: LK-StGB, 11. Aufl., §132a Rdnr. 18). Nach can. 929 des codex iuris canonici (CIC i.d.F. von 1983) haben (römisch-katholische) Priester bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen. Bei den Rubriken handelt es sich um verbindliche Vorschriften für die Art der Durchführung bestimmter Riten, einschließlich der zu tragenden Gewänder. Nach Rubrik Nr. 299 trägt der Priester als Hauptzelebrant zur Feier der Heiligen Messe eine Albe, eine Stola sowie das Messgewand, während der als Konzelebrant tätige Priester lediglich Albe und Stola zu tragen hat.

Der Angekl. war nicht befugt, während der Messfeiern Albe und Stola (vgl. hierzu Hdb. d. Liturgiewissensch. Teil 3, S. 334 [Albe], und S. 340 [Stola]) zu tragen, da nach can. 900 1 CIC Zelebrant nur der gültig geweihte Priester ist. Demgegenüber war die dem Angekl. am 20. 11. 1968 erteilte Priesterweihe durch die Freikatholische Kirche (Zelebret AS. 195) vorliegend ohne rechtliche Bedeutung. Nach dem katholischen Recht ist Spender der heiligen Weihe - hier eines Priesters - (nur) der geweihte Bischof der römisch-katholischen Kirche (can. 1012 CIC). Dies war bei der Weihe des Angekl. durch den Metropoliten der Freikatholischen Kirche, einem eingetragenen Verein (vgl. § 1 der Satzung; Internet: www.freikatholische-kirche.de), nicht der Fall. Die Privilegierung der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlich organisierten Religionsgesellschaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, ZevKR 1986, 92).

2. Im Hinblick darauf, dass die Strafverfolgung nach §154a I und II StPO auf das unbefugte Tragen kirchlicher Amtskleidungen beschränkt wurde, konnte seitens der StrK letztlich dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auf Grund der Äußerung, "Pater Michael" zu sein, ein unerlaubtes Führen einer kirchlichen Amtsbezeichnung nach §132a I Nr. 1, III StGB vorlag.

a) Bei der Anrede Pater handelt es sich - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen zum kanonischen Recht - unzweifelhaft um keine förmliche kirchliche Amtsbezeichnung, was jedoch für eine Tatbestandsmäßigkeit erforderlich wäre (Trändle/Fischer, StGB, 51. Aufl., §132a Rdnr. 5). Insoweit müssen nämlich förmliche Bezeichnungen vorliegen, die mit einem - hier kirchlichen - Amt verbunden und in der Regel gesetzlich oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Hoheitsakt festgelegt sind (v. Bubnoff, in: LK, §132a Rdnr. 3; so Pastor [OLG Düsseldorf, NJW 1984, 2959] und Erzbischof [OLG Köln, NJW 2000, 1053]). Bei der Bezeichnung Pater handelt es sich demgegenüber lediglich um eine im deutschsprachigen Raum in der Neuzeit übliche Bezeichnung und Anrede (in Verbindung mit Vor- oder Nachnamen) für Ordenspriester und dient insoweit auch zur Unterscheidung zwischen diesen und nichtpriesterlichen Ordensmitgliedern (Frater, Lexikon f. Theologie u. Kirche VII, Stichwort: Pater).

b) Ungeachtet dieser Rechtslage wäre allerdings gleichwohl in Betracht zu ziehen, dass die Bezeichnung Pater einer förmlichen Amtsbezeichnung zum Verwechseln ähnlich und mithin ebenfalls strafbar sein könnte (vg. §132a II StGB); dies bedurfte jedoch im Hinblick auf die Beschränkung der Strafverfolgung keiner abschließenden Entscheidung.

3. Bei der rechtlichen Bezeichnung der Taten war - entgegen der Sollvorschrift des §260 IV 2 StPO - nicht die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands des §132a StGB ("Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen") zu verwenden. Hiervon ist nämlich abzuweichen, wenn die gesetzliche Überschrift in Bezug auf die verwirklichte Tatbestandsalternative nicht passt (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 260 Rdnr. 23).

Urteil: LG Offenburg, 24.03.1984, Az.: 6 Ns 11 Js 13560/02 (nicht rechtskräftig)

Strafgesetzbuch (StGB)

Auf den §132a - Mißbrauch von Titel, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - berufen sich die evangelische und katholische Ämter, die sich "Kirchen" nennen. Dieses Gesetz legt fest:

❝ (1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt...
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtszeichen trägt,
wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe betraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ühnliche sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsbezeichnungen der Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.❞ — §132a Strafgesetzbich (StGB)

Die Glaubensmonopolisten im Internet:
http://www.ekd.de — (Evangelischer Kirchenkonzern in Deutschland (EKD))
http://www.katholisch.de — (Katholischer Kirchenkonzern in Deutschland)
Kritische Seite zum Thema katholischer Kirchenkonzern

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